Satzung

Vereinssatzung

Stand 22.12.2013

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Rechtsnatur
Der Verein führt den Namen „Alevitische Gemeinde Dortmund“, abgekürzt AleviDo.
Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund und ist ins Vereinsregister des Amtsgerichts Dortmund eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“. Zuständig für vereinsbezogene Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht Dortmund.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist eine demokratische Einrichtung und führt seine Geschäfte unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Er ist politisch unabhängig und gehört keiner politischen Partei oder Gruppierung an.

§ 2 Ziele und Aufgabenbereiche des Vereins
(1) Die AleviDo setzt sich für das Zusammenleben der Einheimischen mit den Migranten unter gleichen rechtlichen Voraussetzungen ein. Sie engagiert sich im Rahmen ihrer Aktivitäten für die Durchsetzung und die Sicherung der Prinzipien des Friedens und der Völkerverständigung zwischen den unterschiedlichen Völkern und Nationen.

(2) Die AleviDo achtet die universellen Prinzipien des Rechts, die Menschen- und Freiheitsrechte. Sie verteidigt diese Prinzipien unter allen Umständen.

(3) Die AleviDo führt ihre Aktivitäten ohne Rücksicht auf Weltanschauung, religiöser Überzeugung, Sprache, Geschlecht, Nation oder ethnischer Zugehörigkeit aus.

(4) Die AleviDo sieht es als ihr Hauptsziel an, die kulturelle Identität sowie die religiösen und philosophischen Grundwerte der in Deutschland und in erster Linie der in Dortmund ansässigen Aleviten zu bewahren und die Entwicklung dieser Werte zu fördern.

(5) Die AleviDo setzt sich für die Befriedung der sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Aleviten ein. Die Integration der Aleviten in die Gesellschaft des jeweiligen Aufenthaltsstaates unter Bewahrung der alevitischen Identität und der wahren alevitischen Kultur wird angestrebt.

(6) Die AleviDo veranstaltet zur Verbreitung des Alevitisch-Bektaschitischen Glaubenslehre kulturelle Veranstaltungen wie beispielsweise Theaterstücke, Seminare, Kurse, Konzerte und ähnliche Aktivitäten. Sie betreibt zudem Öffentlichkeitsarbeit in Form von Pressekonferenzen und Veröffentlichungen.

(7) Die AleviDo bemüht sich um eine laizistische, demokratische und zeitgemäße Erziehung alevitischer Jugendlicher im Sinne der Alevitisch-Bektaschitischen Glaubenslehre. Darüber hinaus setzt sie sich für die gleichberechtigte Unterrichtung des Alevitischen-Bektaschitischen Glaubens im Rahmen des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen ein.

(8) Die AleviDo bemüht sich, Würdenträger und Heilige der Alevitisch-Bektaschitischen Glaubenslehre und Kultur wie Dichter, Ordensgründer und andere Persönlichkeiten zu ehren und ihr Gedankengute und ihre Werke im Rahmen von Gedenkveranstaltungen zu verbreiten und künftigen Generationen zu tradieren.

(9) Die AleviDo bemüht sich stets um respektvolles und friedliches Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher Religions- und Konfessionszugehörigkeit. Insbesondere kämpft sie an gegen Vorurteile und betreibt in diesem Zusammenhang vielfältige Aktivitäten. Die AleviDo setzt sich für ein dauerhaftes friedliches Zusammenleben und für gegenseitige Toleranz ein. Um diese Ziele zu verwirklichen, pflegt sie mit allen demokratisch, freiheitlich orientierten gesellschaftlichen Gruppierungen, Vereinigungen und Zusammenschlüssen sowie auch politischen Parteien und Institutionen Beziehungen und führt in Zusammenarbeit mit diesen Gruppierungen und Vereinigungen von Zeit zu Zeit auch Aktivitäten durch.

(10) Die AleviDo wahrt alle Interessen und Forderungen der Migranten aus der Türkei. Sie setzt sich für ein friedliches Zusammenleben der Migranten mit der gebürtigen Gesellschaft der Aufnahmestaaten und Gewährung gleicher Rechte. Sie wehrt sich entschieden gegen Ausländerfeindlichkeit und rassistisch motivierte Überbegriffe. Sie strebt zur Lösung gesellschaftlicher Probleme einen freundschaftlichen und offenen Dialog zwischen Organisationen und Vereinigungen an, die sich ebenfalls für ein friedliches Zusammenleben von Menschen in der Gesellschaft einsetzen, gegebenenfalls arbeitet sie mit ihnen zusammen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die AleviDo verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 58-68 des Abschnitts über „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die AleviDo führt ihre Tätigkeiten ohne jegliche Gegenleistung und verfolgt auch keinerlei kommerzielle Ziele und Gewinnerzielungsabsichten.

(2) Die AleviDo wendet Mittel und sonstige Einnahmen lediglich für satzungsgemäße Ziele auf. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine finanziellen Zuwendungen aus den Mitteln der AleviDo. Die Mitglieder dürfen im Falle der Auflösung des Vereins oder bei ihrem Ausscheiden weder ihre geleisteten Mitgliedsbeiträge zurückfordern noch können sie Ansprüche auf Mittel aus dem Vereinsvermögen geltend machen.

(3) Keine Person darf durch Ausgaben des Vereins für satzungsfremde Zwecke durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft
(1) Jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann Mitglied des Vereins werden. Voraussetzung für eine Aufnahme ist jedoch, dass der Antragsteller die in dieser Satzung neidergelegten Prinzipien und Ziele akzeptiert.

(2) Die Aufnahme im Verein als Mitglied erfolgt durch ein schriftliches Beitrittsersuchen des Antragstellers gegenüber dem Vereinsvorstand, der über dieses Beitrittsersuchen entscheidet. Der Verein hat
a. Ordentliche Mitglieder: Ordentliche Mitglieder sind and er Alevitischen Kultur und Philosophie interessierte natürliche Personen, die die unter den §2 der Satzung festgelegten Ziele und Prinzipien akzeptieren. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Um dieses Wahlrecht ausüben zu dürfen, müssen diese Mitglieder seit mindestens 3 Monaten ihre Mitgliedschaft im Verein innehaben.
b. Ehrenmitglieder: Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Belange des Alevitischen Glaubens und Philosophie sowie der Alevitischen Gemeinde verdient gemacht haben. Die Mitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes mit Zustimmung der Mitgliederversammlung durch Beschluss verliehen.
Ehrenmitglieder besitzen kein Wahlrecht.
c. Fördermitglieder: Fördermitglieder sind Personen, die die Aufgaben des Vereins von außen finanziell unterstützen und fördern, ohne sich regelmäßig am Vereinsleben zu beteiligen.
Sie haben kein Wahlrecht.

§5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft geht verloren aufgrund folgender Umstände:
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitglieds oder durch eine schriftliche Austrittserklärung.

(2) Mitglieder, die die satzungsgemäßen Prinzipien und Ziele des Vereins offenkundig missachten und verletzen sowie das friedliche und harmonische Vereinsleben mit ihrem Verhalten beeinträchtigen werden von den zuständigen Organen aufgrund dieser Bestimmung in Verbindung mit §16 der Satzung unter Beachtung der dort festgelegten Prozedur aus dem Verein ausgeschlossen und die Mitgliedschaft für beendet erklärt. In einem solchen Fall endet die Mitgliedschaft sofort. Dem ausgeschlossenen Mitglied ist es nicht erlaubt, sich in Räumlichkeiten aufzuhalten, in denen der Verein seine Aktivitäten betreibt. Andernfalls ist der Vorstand verpflichtet, erforderliche gerichtliche Schritte in Angriff zu nehmen und die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem ehemaligen Mitglied zu beantragen. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht gegen die Ausschlussentscheidung ein Widerspruchsrecht zu, dass er auf der Mitgliederhauptversammlung ausüben kann, um sich gegen seinen Ausschluss zu verteidigen. Der vorübergehende Ausschluss von sämtlichen Vereinsaktivitäten bis zu dieser Mitgliederversammlung ist bindend.

(3) Auf Antrag des Vorstandes und der Disziplinarkommission und Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds für beendet erklärt werden, wenn grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane festgestellt werden.

(4) Ein Mitglied, dessen Mitgliedschaft vorübergehen für suspendiert erklärt worden ist, ist verpflichtet seine Mitgliedsbeiträge bis zur nächsten Hauptversammlung weiterhin zu entrichten. Ein Mitglied, dessen Mitgliedschaft durch Beschluss der Mitgliederversammlung für beendet erklärt worden ist, kann die von ihm während es Zeitraums seiner vorübergehenden Suspendierung bis zu seinem endgültigen Ausschluss geleisteten Mitgliedsbeiträge nicht rückwirkend erstattet bekommen. Im Falle eines Austrittsersuchens eines Mitgliedes durch schriftliche Austrittserklärung erlischt die Mitgliedschaft ab dem Zugangsdatum der Austrittserklärung.

§ 6 Finanzielle Mittel des Vereins
1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliedsbeiträgen, regelmäßigen oder außerordentlichen Spenden und sonstigen Zuwendungen. Die Höhe der monatlichen Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgelegt. Ehren- und Fördermitglieder sind nicht verpflichtet, Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

2. Der Verein kann seine Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies nach dem Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zulässig ist, insbesondere soweit dies erforderlich ist, um seine steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.

3. Ist aufgrund eines allgemeinen Spendenaufrufs für einen bestimmten Zweck mehr Geld eingegangen, als zu seiner Erreichung benötigt wird, so ist der Überschuss für einen möglichst gleichartigen Zweck zu verwenden.

4. Der Verein kann sich an anderen Gesellschaften beteiligen, sie gründen oder erwerben und Zweigniederlassungen errichten, soweit dies der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke dient.

§ 7 Einnahmequellen des Vereins
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden sowie Einnahmen aus sozialen und kulturellen Veranstaltungen.

§ 8 Organe des Vereins
(1) Mitgliederversammlung
(2) Vorstand
(3) Aufsichtsrat
(4) Ältestenrat
(5) Jugendbeauftragte
(6) Frauenbeauftragte

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsorgan des Vereins und wird mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, durch schriftliche Einladungen aller Mitglieder seitens des Schriftführers unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen vor dem Termin der Versammlung einberufen. Die Einberufung muss die vom Vorstand festzusetzend Tagesordnung und etwaige schriftliche gestellte Anträge enthalten.
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel aller Vereinsmitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann eine andere Person nicht bevollmächtigt werden.

(2) Um die Versammlungsleitung wählen zu können, ist es erforderlich, dass mindestens 50% der aktiven Mitglieder (einfache Mehrheit) erschienen sind. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue nach 2 Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der neuen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass die nächste Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig sein wird.

(3) In der Mitgliederversammlung werden ein Vorsitzender und 2 Schriftführer zur Leitung der Mitgliederversammlung gewählt. Es ist auch möglich, dass die gewählten Kandidaten untereinander im Einvernehmen ihre Aufgabenverteilung bestimmen. Falls eine solche gütliche Einigung unter den gewählten Versammlungsleitern nicht zustande kommt, dann führt der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat den Vorsitz und die beiden anderen gewählten Kandidaten übernehmen die Aufgabe der Schriftführung.

(4) Die Versammlungsleiter sind während des Verlaufs der Mitgliederversammlung von ihrem aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn einer der Versammlungsleiter von seinem Amt zurücktritt. Erst durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreicht, kann diesem ehemaligen Versammlungsleiter sein passives sowie aktives Wahlrecht eingeräumt werden. In einem solchen Falle, wählt die Mitgliederversammlung anstelle des ausgeschiedenen Versammlungsleiters einen anderen Kandidaten ins Amt der Versammlungsleitung.

(5) Die Versammlungsleitung lässt zunächst die Mitglieder über die Tagesordnung abstimmen. Nach der Annahme der Tagesordnung wird über eventuelle Änderungen und Erweiterungen der Tagesordnung abgestimmt. Im Anschluss an die Festsetzung der Tagesordnung wird über die einzelnen Tagesordnungspunkte in der festgelegten Reihenfolge beraten.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung nimmt den Vorstandsbericht über das abgelaufenen Jahr und den Bericht des Schatzmeisters über die Bilanz und Jahresrechnung für das abgelaufene Jahre entgegen und beschließt über deren Genehmigung. Im Falle einer Nichtentlassung des Vorstandes werden die Vorstandsmitglieder mit sofortiger Wirkung von ihren Ämtern und ihrer Vereinsmitgliedschaft suspendiert und gleichzeitig ein fünfköpfiger Untersuchungsausschuss gewählt, der mit der Aufgabe beauftragt wird, einen Bericht über die Vorwürfe und Unstimmigkeiten zu erstellen, wegen derer der Vorstand nicht entlastet worden ist.
Nach einer zweimonatigen Untersuchungsdauer legt der Untersuchungsausschuss der Mitgliederversammlung einen Abschlussbericht vor. Auf der Grundlage dieses Berichtes entscheidet die Mitgliederversammlung erneut über die Entlassung des alten Vorstandes. Falls wiederum eine Nichtentlassung beschlossen wird, so wird eine fünfköpfige Kommission eingesetzt, die für die Dauer von zwei Monaten die provisorische Geschäftsführung des Vereins bis zur Mietgliederversammlung wahrnimmt.

(2) Im Falle der Entlassung des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung die Mitglieder der Vereinsorgane. Die Wahlen erfolgen geheim. Die Stimmenauszählung erfolgt offen vor der Mitgliederversammlung. Ein nicht erschienenes Mitglied kann nicht als Kandidat nominiert werden. Zudem kann ein nicht erschienenes Mitglied sich bei der Ausübung seines Wahlrechts nicht vertreten lassen.
Die Organe des Vereines werden für die Dauer eines Jahres gewählt.

(3) Die Wahlen werden in der Reihenfolge durchgeführt, dass zunächst der Vorsitzende und die anderen Vorstandsmitglieder gewählt werden und im Anschluss daran die Wahl des Aufsichts- und Ältestenrates stattfindet. Die Wahl des Vorstandes muss unbedingt schriftlich, d. h. mit Stimmzetteln, erfolgen. Die anderen Organmitglieder können auch per Handzeichen gewählt werden. Die Kandidaten können sich einzeln aufstellen lassen oder auf Listen kandidieren.

(4) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln (3/4) der anwesenden Mitglieder erforderlich, wobei gleichzeitig die Zahl der erschienen Mitglieder mindestens 50% der aktiven Mitglieder entsprechen muss.

(5) Beim Beschluss über den Verkauf des Vereinsheimes muss von den mindestens 50% erschienenen aktiven Mitgliedern eine einfache Stimmenmehrheit zustimmen.

(6) Beim Beschluss über die Aufnahme eines Kreditdarlehens ist die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen aktiven Mitglieder erforderlich. Der Vorstand ist nicht befugt ein Darlehen aufzunehmen, bevor er nicht die erforderliche Genehmigung der Mitgliederversammlung eingeholt hat.

(7) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem 1. Schriftführer zu unterzeichnen und anschließend dem Vereinsvorsitzenden zu übergeben ist.

§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliede4versammlung für ein Jahr in geheimer Wahl und öffentlicher Zählung gewählt und besteht aus 7 Haupt- und 3 Ersatzmitgliedern. Er ist nach der Mitgliederversammlung das wichtigste Vereinsorgan und hat das Recht die Kontrolle aller innerhalb des Vereins gebildeten Arbeitsgruppen und Kommissionen. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleiben die bisherigen Vorstandsmitglieder im Armt. Falls die Zahl der Vorstandsmitglieder trotz Ausschöpfung der 3 Ersatzmitglieder auf 3 Mitglieder schrumpft, o muss innerhalb von 2 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied durch schriftliche Erklärung vor Ablauf seiner Amtsdauer, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandmitglieds durch das Ersatzmitglied, das bei der Mitgliederversammlung die meisten Stimmen unter den Ersatzmitgliedern auf sich vereinigt hatte.

(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem 1. Schatzmeister, dem 2. Schwatzmeister, dem Bildungsbeauftragten und einem weiteren Mitglied ohne bestimmten Aufgabenbereich. Der neu gewählte Vorstand ist verpflichtet, innerhalb einer Woche nach der Wahl der Vorstandsmitglieder eine Versammlung abzuhalten und dabei die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes festzulegen. Dem Mitglied, welches bei der Wahl zum Vorstand die meisten Stimmen erhalten hat, steht das Amt des 1. Vorsitzenden zu. Falls dieses Mitglied jedoch das Amt des 1. Vorsitzenden nicht übernehmen will, steht das Amt des 1. Vorsitzenden dem Vorstandsmitglied zu, das den zweihöchsten Stimmenanteil bei der Wahl durch die Mitgliederversammlung auf sich vereinigt hatte.
Nach der Aufgabenverteilung unter den neuen Vorstandsmitgliedern muss innerhalb einer Frist von weiteren 2 Monaten die Eintragung der neuen Vorstandmitglieder im Vereinsregister beantragt worden sein. Bei Versäumung dieser Verpflichtung erlischt die Mitgliedschaft der neuen Vorstandsmitglieder. In einer solchen Situation wird innerhalb von 4 Wochen durch eine Kommission, bestehend aus Mitgliedern des Ältesten- und Aufsichtsrates, eine Mitgliederversammlung einberufen, die einen neuen Vorstand wählt.

(3) Um in den Vorstand gewählt werden zu können, muss ein Mitglied seit mindestens 6 Monaten als ordentliches Mitglied geführt werden.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens 4 Vorstandsmitglieder, darunter er Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Der Vorstand entsche3idet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Sämtliche Beschlüsse müssen durch den 1. Schriftführer in einem dafür vorgesehenen Buch schriftlich festgehalten werden.

(5) Der Vorstand hält grundsätzlich einmal im Monat eine Sitzung ab. Auf Wunsch von Vorstandsmitgliedern kann der Vorstand auch mehrmals im Monat Sitzungen abhalten. Alle Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Falls ein Mitglied an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen unentschuldigt nicht teilnimmt, verliert er sein Amt automatisch und der Vorstand ergänzt sich durch ein wie unter Absatz 2 dieser Vorschrift geregeltes Ersatzmitglied.

(6) Die Sitzungen des Vorstandes leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

(7) Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die den Vorstandmitgliedern im Rahmen ihrer Amtsführung entstehen, werden gegen Vorlagen von entsprechenden Rechnungen und Belegen aus der Vereinskasse erstattet.

(8) Der 1. Vorsitzende und der Schriftführer oder der 2. Vorsitzende und der Schriftführer zusammen sind geschäftsführende Vorstände. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten, soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes
(1) Die Hauptaufgabe des Vorstandes besteht darin, im Licht der in § 2 der Satzung niedergelegten Ziele und Prinzipien Aktivitäten durchzuführen und zu organisieren.

(2) Der Vorstand hat die Aufgabe, Aktivitäten und jegliche Anstrengungen zu unternehmen, um die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen und zu realisieren.

(3) Der Vorstand hat die Vereinsmitglieder dazu zu motivieren, die satzungsmäßige Ordnung einzuhalten. Er ist zudem dazu berechtigt und auch verpflichtet, gegen Mitglieder, die die satzungsmäßige Ordnung grob missachten und verletzen, die nach dem geltenden Vereinsrecht und die in dieser Satzung vorgesehenen rechtlichen Schritte und Maßnahmen einzuleiten.
(4) In 3 Monatsabständen eine Versammlung für die Vereinsmitglieder durchzuführen und die bei diesen Versammlungen gefassten Beschlüsse auszuführen.

(5) Der Vorstand ist verpflichtet die Mitgliederversammlung einzuberufen und bei dieser Versammlung die Mitglieder über die Tätigkeiten und Ausgaben durch Verlesung von entsprechenden Berichtsprotokollen zu informieren. Zudem besitzt der Vorstand die Kompetenz, für die Erfüllung seiner Verwaltungsgeschäfte oder anderer Aufgaben einzelne Mitglieder als Bevollmächtigte einzusetzen. Er kann die übertragene Aufgabenwahrnehmung durch solche Bevollmächtigte ohne Angabe eines Grundes jederzeit widerrufen und erneut an sich ziehen.

(6) Der Vorstand hat die Verpflichtung zwei Bücher ordentlich zu führen. Der Schriftführer ist zuständig für das Buch, in dem die Sitzungsprotokolle des Vorstandes festgehalten werden. Der Schatzmeister ist zuständig für die Buchführung betreffend die Ausgaben und Einnahmen des Vereins. Beide Vorstandsmitglieder sind von den übrigen Vorstandmitgliedern in 3 Monatsabständen bezüglich ihrer Buchführungstätigkeit zu kontrollieren.

§ 13 Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder
(1) 1. Vorsitzender
Überwachung der Tätigkeit des Vorstandes und seiner Mitglieder, Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes, Ausführung der getroffenen Entscheidungen, Vertretung des Vereines bei der Versammlungen mit Vertretern anderer Vereine mit gleicher Zielsetzung, Öffentlichkeitsarbeit nach Maßgabe der satzungsmäßigen Ziele und Prinzipien, Teilnahme und eventuelle Leitung der Sitzungen von Innerhalb des Vereins gebildeten und von Weisungen und Anordnungen des Vorstandes abhängigen Arbeitsgruppen, Kontrolle des Schriftführers bezüglich seiner Protokolltätigkeit, Kontrolle des Schatzmeisters hinsichtlich seiner Buchrührungstätigkeit und die Überwachung aller Personen und Arbeitsgruppen und Kommissionen, die durch den Vereinsvorstand oder die Mitgliederversammlung eingesetzt worden sind, um die Einhaltung der satzungsmäßigen Ordnung zu gewährleisten.

(2) 2. Vorsitzender
In Abwesenheit des 1. Vorsitzenden nimmt er die Aufgaben und Befugnisse des 1. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter wahr.

(3) Schriftführer
Schriftliche Fixierung der getroffenen Entscheidungen des Vorstandes, Übersendung des Schriftverkehrs an die Mitglieder, Ordnung der Unterlagen und Archivierung sämtlicher Dokumente im Büro, Schriftverkehr mit der Öffentlichkeit gewährleisten, Übersendung der vorm Schatzmeister erhaltenen Angaben bezüglich der Ausgaben und Einnahmen an die zuständigen Finanzbehörden (Steuererklärung), Recht der verantwortlichen Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des 1. Und 2. Vorsitzenden bei deren Abwesenheit.

(4) Schatzmeister
Der Schatzmeister übernimmt die Aufgaben betreffend die Finanzen des Vereins und beachtet dabei die gefassten Beschlüsse des Vorstandes. Er muss dabei alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß und sorgfältig verbuchen. Bei Anfragen von Mitgliedern bezüglich der Finanzen ist diesen Mitgliedern auskunftspflichtig. Ohne einen entsprechenden Beschluss des Vorstandes darf der Schatzmeister keinerlei Zahlungen in eigener Regie vornehmen. Er muss dem Vorstand in regelmäßigen Abständen über die Einnahmen und Ausgaben Bericht erstatten. Mitglieder, die ihre Beiträge nicht entrichtet haben, hat der Schatzmeister zu ermitteln und ödem Vorstand zu melden.

§ 14 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus 3 Hauptmitgliedern und 2 Ersatzmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für ein Jahr in geheimer Wahl und öffentlicher Zählung gewählt werden. In ihrer ersten Sitzung wählt der Aufsichtrat unter ihren Hauptmitgliedern einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter und einen Schriftführer. Der Aufsichtsrat bleibt bis zu einer Neuwahl bestehen. Die Beschlüssen werden in einfacher Mehrheit gefasst. Die Ersatzmitglieder haben ein Rederecht, aber kein Mitbestimmungsrecht.

(2) Der Aufsichtsrat kontrolliert die finanzielle Situation des Vereins. Dabei überprüft sie die Rechnungen, Buchführung und Beschlussprotokolle des Vorstandes. Insbesondere überprüft sie die Ausgabenseite, um feststellen zu können, ob die Ausgaben zur Erfüllung und Erreichung der satzungemäßen Zwecke verwendet worden sind. Bei Unregelmäßigkeiten kann sie eine Mahnung aussprechen. Im Falle einer Nichtklärung eines Tatbestandes kann der Aufsichtsrat den Ältestenrat anrufen.

(3) Der Aufsichtsrat überprüft alle 3 Monate die Buchführung des Schatzmeisters und leitet ihren Bericht an die Mitglieder weiter.

(4) Vor jeder Mitgliederversammlung überprüft der Aufsichtsrat die Beschlussprotokolle und Rechnungen des Vorstandes und erstattet bei der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht hinsichtlich der Tätigkeit des Vorstandes.

§ 15 Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat besteht aus drei Haupt- und 2 Ersatzmitgliedern, die für 1 Jahr bei der Hauptversammlung in geheimer Wahl und öffentlicher Zählung gewählt werden. Bis ein neuer Ältestenrat gewählt wird, bleiben seine Mitglieder im Amt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Ersatzmitglieder haben ein Rederecht, aber kein Mitbestimmungsrecht.

(2) Der Ältestenrat wählt in seiner ersten Sitzung unter ihren Hauptmitgliedern einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter und einen Schriftführer. Der Vorsitzende beruft Sitzungen ein und leitet sie. Der Schriftführer führt Protokoll.

(3) Der Ältestenrat kann auf schriftlichen Antrag des Vorstandes folgende Entscheidungen treffen:
a. Ermahnungen
b. Vorübergehender Ausschluss aus der Mitgliedschaft
c. Endgültiger Ausschluss aus der Mitgliedschaft

(4) Erst nach Zustimmung durch den Vorstand treten die getroffenen Entscheidungen des Ältestenrates in Kraft. Im Falle einer Verweigerung der Zustimmung durch den Vorstand wird die Sache bei der nächsten Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt und verbindlich darüber entschieden.

(5) Gegen die Entscheidungen des Ältestenrates kann lediglich bei der Mitgliederversammlung schriftlich Widerspruch eingelegt werden.

§ 16 Jugendbeauftragte
Die Jugendabteilung des Vereins führt ihre Tätigkeiten im Rahmen einer eigenen Jugendsatzung innerhalb des Vereins aus. Die Jugendabteilung stellt eine Untergliederung des Vereins dar und finanziert sich durch Zuwendungen seitens des Vereins. Der Jugendbeauftragte vertritt die Interessen der Jugendlichen und nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

§ 17 Frauenbeauftragte
Die Frauenabteilung des Vereins führt ihre Tätigkeiten im Rahmen einer eigenen Satzung innerhalb des Vereins aus. Die Frauenabteilung stellt eine Untergliederung des Vereins dar und finanziert sich durch Zuwendungen seitens des Vereins. Die Frauenbeauftragte vertritt die Interessen der weiblichen Mitglieder und nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

§ 18 Auflösung des Vereins oder Zusammenschluss
Die Auflösung des Vereins oder Zusammenschluss mit einem anderen Verein kann nur von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung durch Zustimmung einer ¾ Mehrheit der regelmäßig Beitrag zahlenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle einer Auflösung geht das gesamte Vermögen des Vereins auf den gemeinnützigen Verein „Föderation der Aleviten Gemeinden in Deutschland e.V.“ (abgekürzt AABF) mit Sitz in Köln über.

§ 19 Abschlussbestimmungen
Für durch diese Satzung nicht geregelte Fragen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 22.12.2013 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund in Kraft.

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Email: Inanckurulu@aabf.de

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11.05.2022

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